Mitteilung der Staatsverwaltung für Steuern zur Optimierung der Verfahren für die Einreichung von Un2025-07-07 16:53:31
Mitteilung der Staatsverwaltung für Steuern zur Optimierung der Verfahren für die Einreichung von Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldungen
Mitteilung der Staatsverwaltung für Steuern [2025] Nr. 17
vom 7. Juli 2025
Zur Umsetzung des Gesetzes der Volksrepublik China über die Unternehmenssteuer sowie der damit zusammenhängenden Steuerpolitik hat die Staatsverwaltung für Steuern (STA) das Formular für die Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldung überarbeitet. Die überarbeitete "Monatliche (Vierteljährliche) Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldung (Typ A)" (Anhang 1) wird hiermit veröffentlicht. Folgende Bestimmungen werden angekündigt:
1.
Unternehmen, die Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit Investitionen in spezielle Ausrüstungen zur Energieeinsparung, Wassereinsparung, Umweltschutz oder Arbeitssicherheit haben, können nach eigenen Umständen entscheiden, ob sie diese Vergünstigung bei der Vorauszahlungsmeldung oder erst bei der Jahresendabrechnung geltend machen möchten.
2.
Das Formular "Monatliche (Vierteljährliche) Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldung (Typ A)" gilt für die monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlung von inländischen Unternehmen, die auf Basis ihrer Buchführung der Unternehmenssteuer unterliegen.
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit landesweiten Betriebsstätten, die gemäß den "Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmenssteuer bei konsolidierter Besteuerung überörtlicher Betriebe" (STA-Mitteilung [2012] Nr. 57, geändert durch STA-Mitteilung [2018] Nr. 31) der konsolidierten Besteuerung unterliegen, verwenden ebenfalls das Formular Typ A für monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen sowie für die Jahresendabrechnung.
4.
Unternehmen, die nicht-rechtsfähige Zweigstellen ausschließlich innerhalb derselben Provinz (einschließlich autonomer Gebiete, regierungsunmittelbarer Städte oder staatlich geplanter Städte) errichtet haben und deren Steuererhebung von der Provinzsteuerbehörde verwaltet wird, richten sich bei der Vorauszahlung und Jahresendabrechnung ebenfalls nach Abschnitt 3 dieser Mitteilung.
5.
Bei der Geltendmachung von Steuervergünstigungen oder Sonderfällen müssen Unternehmen die in der „Liste der Einreichungsposten für die Unternehmenssteuererklärung“ festgelegten Bezeichnungen verwenden. Diese Liste wird auf der STA-Website unter „Steuerdienste“ veröffentlicht und bei Bedarf aktualisiert.
6.
Herstellungs- und Handelsunternehmen, die Waren ausführen, müssen die aus der Ausfuhr erzielten Einkünfte steuerlich deklarieren. Dabei gilt:
- Bei selbstständiger Ausfuhr melden die Unternehmen die Einkünfte aus selbst hergestellten oder verkauften Waren.
- Bei Ausfuhr im Namen eines Dritten melden sie die Einkünfte aus den entsprechenden Waren.
7.
Unternehmen, die im Auftrag anderer Waren ausführen, einschließlich solche im Rahmen von Marktbeschaffungshandel, integriertem Außenhandelsservice o. Ä., müssen bei der Vorauszahlungsmeldung zusätzlich die Grunddaten des tatsächlichen Exporteurs und den entsprechenden Exportwert übermitteln (siehe Anhang 2).
Unternehmen, die diese Angaben unrichtig oder unvollständig machen, gelten als selbstständige Exporteure und haften für die auf den entsprechenden Exportwert entfallende Unternehmenssteuer.
„Tatsächlicher Exporteur“ bezeichnet den tatsächlichen Hersteller oder Verkäufer der ausgeführten Waren.
Unternehmen, die diese Angaben unrichtig oder unvollständig machen, gelten als selbstständige Exporteure und haften für die auf den entsprechenden Exportwert entfallende Unternehmenssteuer.
„Tatsächlicher Exporteur“ bezeichnet den tatsächlichen Hersteller oder Verkäufer der ausgeführten Waren.
8.
Diese Mitteilung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Gleichzeitig wird aufgehoben:
- die Mitteilung der STA [2021] Nr. 3 („Veröffentlichung des Formulars für die monatliche/vierteljährliche Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldung Typ A“),
- sowie die in Anhang 66 („Steuergutschrift für Investitionen in Umwelt-, Energie-, Wasser- oder Arbeitsschutz-Ausrüstungen“) der Verwaltungsliste der Unternehmenssteuervergünstigten Posten (2017 Ausgabe) enthaltene Regelung, die „die Geltendmachung bei der Jahresendabrechnung“ vorsieht (STA-Mitteilung [2018] Nr. 23).
Hiermit erfolgt die Bekanntmachung.
Anhang:
- „Monatliche (Vierteljährliche) Unternehmenssteuer-Vorauszahlungsmeldung (Typ A) der Volksrepublik China“ (nur Titel übersetzt)
- „Zusammenfassung der im Auftrag ausgeführten Exporte“ (nur Titel übersetzt)


