Rundschreiben des Generalbüros des Handelsministeriums über die wirksame Umsetzung der Steuergutschr2025-07-14 16:58:59
Rundschreiben des Generalbüros des Handelsministeriums über die wirksame Umsetzung der Steuergutschrift für direkte Wiederanlagen ausländischer Investoren mittels ausgeschütteter Gewinne
Shang Ban Zi Han [2025] Nr. 380
vom 14. Juli 2025
An:
- Handelsabteilungen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und staatlich geplanten Städte
- Handelsabteilung des Xinjiang Production and Construction Corps
- Büro für Wirtschaftskooperation der Provinz Sichuan
Zur Umsetzung der Beschlüsse und Weisungen des Zentralkomitees der KP Chinas und des Staatsrats, zur Förderung ausländischer Investoren zur Erhöhung ihrer Investitionen in China sowie zur Steigerung der Effizienz ausländischer Investitionen haben das Finanzministerium, die Staatsverwaltung für Steuern und das Handelsministerium mit Genehmigung des Staatsrats die „Bekanntmachung über die Steuergutschrift für direkte Wiederanlagen ausländischer Investoren mittels ausgeschütteter Gewinne“ (nachfolgend „Bekanntmachung“ genannt) erlassen.
Alle lokalen Handelsbehörden sind aufgefordert, die Bedeutung der Nutzung steuerlicher Anreize zur Förderung ausländischer Investoren zur Gewinnwiederanlage in China vollständig zu erkennen – insbesondere deren Rolle bei der Stabilisierung von Investitionserwartungen und Senkung von Investitionskosten. Sie sollen die Zielsetzung der Maßnahme verstehen, die Anforderungen präzise umsetzen und die ordnungsgemäße Anwendung sicherstellen.
Nach Rücksprache mit dem Finanzministerium (MoF), der Staatsverwaltung für Steuern, der Staatlichen Verwaltung für Marktregulierung und der Staatlichen Verwaltung für Devisen werden die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung mitgeteilt:
I. Aufbau und Verfeinerung des Arbeitsmechanismus
Alle Behörden auf Provinzebene sind angehalten, gemeinsam mit den Finanz-, Steuer-, Devisen- und weiteren zuständigen Behörden (nachfolgend „zuständige Behörden“) einen interministeriellen Kooperationsmechanismus für die Verwaltung und Dienstleistung im Rahmen der Steuergutschrift für ausländische Investoren bei Gewinnwiederanlagen (nachfolgend „Steuergutschrift“) aufzubauen und zu verfeinern.
Dies umfasst die Ausarbeitung konkreter Arbeitsabläufe, die Zusammenarbeit mit Marktregulierungsbehörden, die Erfüllung von Prüf- und Aufsichtspflichten sowie den effektiven Informationsaustausch gemäß Artikel 6 der Bekanntmachung.
Dies umfasst die Ausarbeitung konkreter Arbeitsabläufe, die Zusammenarbeit mit Marktregulierungsbehörden, die Erfüllung von Prüf- und Aufsichtspflichten sowie den effektiven Informationsaustausch gemäß Artikel 6 der Bekanntmachung.
II. Sorgfältige Erfüllung der Prüfpflichten
Wenn ausländische Investoren gemäß Artikel 6 der Bekanntmachung über das einheitliche Online-Serviceportal des Handelsministeriums (Modul „Steuergutschrift für Gewinnwiederanlagen“ innerhalb der Integrierten Verwaltungsanwendung für Auslandsinvestitionen) Informationen und Nachweise über das investierte Unternehmen einreichen, hat die örtliche Handelsbehörde am Sitz des investierten Unternehmens diese Angaben zu überprüfen und zu verifizieren, insbesondere unter Bezugnahme auf den ausländischen Investitionsinformationsbericht und die statistischen Anforderungen für „Gewinnwiederanlagen“.
Nach erfolgreicher Prüfung sind die Daten über das System an die zuständige Handelsbehörde auf Provinzebene weiterzuleiten.
Diese prüft gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Bekanntmachung erfüllt sind, und erstellt nach Bestätigung eine „Information über Gewinnwiederanlage“ (siehe Anhang 1).
Nach erfolgreicher Prüfung sind die Daten über das System an die zuständige Handelsbehörde auf Provinzebene weiterzuleiten.
Diese prüft gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Bekanntmachung erfüllt sind, und erstellt nach Bestätigung eine „Information über Gewinnwiederanlage“ (siehe Anhang 1).
Sollte ein ausländischer Investor, der die Steuergutschrift erhalten hat, die Investition zurückziehen und die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 6 einreichen, prüft die örtliche Handelsbehörde diese Angaben erneut und leitet den Fall nach Verifizierung an die zuständige Provinzbehörde weiter.
III. Einrichtung von Beratungsangeboten
Alle Handelsbehörden auf Provinzebene sind aufgefordert, lokale Beratungskanäle wie Hotlines, staatliche E-Mail-Adressen und offizielle WeChat-Konten einzurichten.
Sachkundige Mitarbeiter sollen Fragen der Antragsteller während des Verfahrens beantworten.
Ein Kontaktformular für steuerliche Beratung (siehe Anhang 2) ist bis zum 25. Juli an das Handelsministerium (Abteilung für Auslandsinvestitionen) zu übermitteln. Die Kontaktdaten werden anschließend über das einheitliche Serviceportal des Handelsministeriums veröffentlicht.
Sachkundige Mitarbeiter sollen Fragen der Antragsteller während des Verfahrens beantworten.
Ein Kontaktformular für steuerliche Beratung (siehe Anhang 2) ist bis zum 25. Juli an das Handelsministerium (Abteilung für Auslandsinvestitionen) zu übermitteln. Die Kontaktdaten werden anschließend über das einheitliche Serviceportal des Handelsministeriums veröffentlicht.
IV. Enge Zusammenarbeit und verstärkte Aufsicht
Örtliche Handelsbehörden sind angehalten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Aufsicht über Investoren mit Steuergutschrift und deren Investitionen zu verstärken.
Dazu gehören:
Dazu gehören:
- Informationsaustausch
- Vor-Ort-Besuche
- Verfahrensdokumentation
- Nachverfolgung von Unternehmensaktivitäten
Im Fall eines Investitionsrückzugs ist der Grund zu ermitteln und der Investor zur Einreichung der erforderlichen Informationen anzuhalten.
Bei Verstößen während der Nachverwaltung ist dies unverzüglich den Steuerbehörden zu melden und bei der Steuernachforderung zu unterstützen.
Bei Verdacht auf Verstöße gegen Devisen- oder Steuervorschriften ist dies den zuständigen Behörden zur rechtlichen Behandlung zu melden.
Bei Verstößen während der Nachverwaltung ist dies unverzüglich den Steuerbehörden zu melden und bei der Steuernachforderung zu unterstützen.
Bei Verdacht auf Verstöße gegen Devisen- oder Steuervorschriften ist dies den zuständigen Behörden zur rechtlichen Behandlung zu melden.
V. Kontinuierliche Überwachung der Politikwirkung
Alle Handelsbehörden auf Provinzebene sind aufgefordert, gemeinsam mit den zuständigen Behörden die Umsetzung der Steuergutschrift kontinuierlich zu überwachen und deren positive Wirkung auf Investitionserwartungen und -anreize zu nutzen.
Dazu gehören:
Dazu gehören:
- Feedback-Einholung über lokale FDI-Arbeitsgruppen, Roundtables mit ausländischen Unternehmen
- Unterstützung bei der Lösung von Problemen
- regelmäßige Berichterstattung über Ergebnisse und Trends
Wesentliche Probleme während der Umsetzung sind unverzüglich dem Handelsministerium (Abteilung für Auslandsinvestitionen) zu melden.
Anlagen:
- Information über Gewinnwiederanlage – Formular (nur Titel übersetzt)
- Kontaktformular für steuerliche Beratung – Handelsbehörde (nur Titel übersetzt)


